Förderrichtlinie
Stand 11/2020
Zweck der Barbara-Schadeberg-Stiftung ist die Förderung einer im Evangelium begründeten Bildung und Erziehung. Dies geschieht durch die Förderung evangelischer Schulen in Deutschland und Europa.
Insbesondere sollen einschlägige Forschungsvorhaben, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, Hochschulprojekte und Austauschprogramme für Lehrer, Erzieher und Schüler sowie Stipendien finanziert werden.
Die Stiftung fördert auch Bildungsvorhaben zur Entwicklung zukunftsfähiger Lehr- und Lernvorhaben (kurz: Digitalprojekte) mit Hilfe digitaler Tools im Rahmen der unten angeführten allgemeinen Kriterien. Für diesen Bereich gibt es ergänzende Kriterien.
Bauvorhaben und Anstellungsverhältnisse werden von der Stiftung nicht gefördert.
Die Förderung von Projekten durch die Barbara-Schadeberg-Stiftung setzt eine angemessene Eigenbeteiligung durch den Projektträger voraus.
Grundsätzlich können nur Vorhaben gefördert werden, die dem Satzungszweck entsprechen. → Satzung der Stiftung
1. Allgemeine Kriterien
Von der Stiftung zu fördernde Projekte sollen folgenden Kriterien genügen:
1.1 Projekte der Schulentwicklung, insbesondere solche, die sich mit Themen des konziliaren Prozesses (Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung) beschäftigen.
1.2 Projekte, die der Schärfung des evangelischen Profils dienen, z.B. indem sie die religiöse Sprachfähigkeit von Schüler*innen, Mitarbeiter*innen und Eltern erhöhen.
1.3 Projekte, die die Vernetzung zwischen evangelischen Schulen (in ökumenischer Offenheit) befördern.
1.4 Forschungsprojekte, die die Untersuchung und Verbesserung der Unterrichtsqualität und des Schulprofils an Evangelischen Schulen zum Ziel haben.
2. Kriterien für pädagogisch-didaktische Projekte mit digitaler Unterstützung
In Ergänzung der unter 1. genannten allgemeinen Kriterien gelten für digitale Vorhaben, die nach diesen Leitlinien gefördert werden:
- Sie müssen ein qualitativ förderungswürdiges Projekt im Bereich einer guten Bildung in einer digitalen Welt erwarten lassen.
- Gefördert werden Projekte, die der Schulentwicklung, der Schärfung des evangelischen Profils und der Vernetzung zwischen evangelischen Schulen dienen.
- Gefördert wird die Verwendung geeigneter digitaler Tools bei zukunftsfähigen Lehr- und Lernvorhaben.
- Gefördert werden medienethische und medienpädagogische Projekte, nicht jedoch Projekte zur technischen Ausstattung mit Hardware.
- Voraussetzung der Förderung ist ein Konzept zur digitalen Medienbildung, das einen fächerübergreifenden Medien- und Methodenlehrplan, ein schulisches Ausstattungskonzept sowie einen Fortbildungsplan abbildet.
- Gefördert werden Projekte bis zu 10.000 €, deren Kosten- und Finanzierungsplan einen Eigenanteil von mindestens 30% ausweisen.
3. Antragstellung und Bewilligung
3.1 Die Antragsstellung erfolgt auf der Homepage der Barbara-Schadeberg Stiftung über den Link „Antragsverfahren“. Mit der Antragstellung wird diese Förderrichtlinie anerkannt; wird gegen wesentliche Inhalte der Richtlinie verstoßen, erlischt die Förderung, ggf. auch rückwirkend.
3.2 Die Bewilligung oder (formlose) Ablehnung eines Projektes erfolgt durch den Vorstand bzw. den Geschäftsführer der Stiftung. Die Förderung kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden sein.
3.3 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht in keinem Fall.
4. Mittelverwendung
4.1 Die Fördermittel müssen wirtschaftlich, sparsam und ausschließlich für die bewilligten Zwecke eingesetzt werden. Nicht benötigte Mittel sind zurückzuzahlen.
4.2 Bereits gezahlte Fördermittel werden zurückgefordert,
– wenn sie ohne Absprache mit der Stiftung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Auszahlung ausgegeben werden,
– bei auch nur teilweiser zweckwidriger oder gegen die Förderrichtlinie verstoßender Verwendung,
– bei Verlust der Gemeinnützigkeit des Trägers,
– bei nicht termingerechter Vorlage von Verwendungsnachweisen sechs Monate nach Abschluss des Projektes.
4.3 Einwendungen gegen berechtigte Rückforderungen bereits gezahlter Fördermittel sind ausgeschlossen.
5. Erklärung der Gemeinnützigkeit
UPLOAD WEITERER UNTERLAGEN
Mit der Antragsstellung ist eine Ausfertigung des letzten Freistellungsbescheides des Finanzamtes, dessen Datum nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, einzureichen. Alternativ kann der Bescheid über die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gem. § 60a Abs. 1 AO, dessen Datum nicht länger als drei Jahre zurückliegt, eingereicht werden.
6. Projektcontrolling
5.1 Änderungen im Projekt gegenüber dem bewilligten Projektantrag sind der Barbara-Schadeberg-Stiftung unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen (z.B. Verzögerung des Projektbeginns, Veränderung in der Kosten- und Finanzierungsstruktur …)
5.2 Zwischenbericht
Bei Fördervolumen oberhalb 5.000 € und einer Projektlaufzeit ab einem Jahr ist die Barbara-Schadeberg-Stiftung nach der Projektbewilligung einmal im Jahr über das Projekt zu unterrichten (Zwischenbericht). Vom Antragsteller sind folgende Projektinformationen einzureichen:
- Projektstatus (Kurzbeschreibung zum Stand)
- Kosten- und Finanzierungsstatus bei erhebliche Abweichungen vom Kosten- und Finanzplan
- Kurzbeschreibung der geplanten weiteren Maßnahmen mit Zeitangaben, soweit von Projektantrag/Bewilligung abweichend.
7. Verwendungsnachweis (Abschlussbericht)
Nach Beendigung eines Projektes ist der Stiftung innerhalb von 4 Monaten ein Verwendungsnachweis in Form eines Sach- und Finanzberichtes vorzulegen. Der Umfang des Verwendungsberichtes orientiert sich an der Höhe und der Dauer der Projektförderung. Der Verwendungsnachweis ist von dem vertretungsberechtigten Organ des Projektträgers bzw. dem Geförderten selbst rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
8. Öffentlichkeitsarbeit
Die geförderten Vorhaben können seitens der Barbara-Schadeberg-Stiftung durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit begleitet werden.
Der Projektträger stellt der Barbara-Schadeberg-Stiftung nach Projektbewilligung Texte und Fotos (mit einer Auflösung von mindestens 300 dpi) über das Projekt zur Verfügung. Mit der Einreichung von Texten und Bildern bestätigt der Projektträger, dass diese frei von Rechten Dritter sind, dass eine Einwilligung zur Verarbeitung der Bilder entsprechend der Datenschutzgrundverordnung vorliegt und der Urheberrechtsinhaber auf die Namensnennung im Falle der Veröffentlichung verzichtet. Die Fotos dürfen von der Barbara-Schadeberg-Stiftung im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit zeitlich und örtlich unbegrenzt genutzt werden.
Soweit der Projektträger PR-Maßnahmen für seine von der Stiftung geförderten Projekte durchführt, wird er diese mit der Barbara-Schadeberg-Stiftung abstimmen und auf die Förderung durch die Barbara-Schadeberg-Stiftung hinweisen.